Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Bloksma Engineering GmbH Materialflusstechnik

Vorbemerkung

(1) Allen Lieferungen und Leistungen liegt Deutsches Recht, insbesondere die jeweils gültige Fassung des BGB, des HGB, des UrhG, des ProdHaftG und EG Maschinenrichtlinie, zugrunde. Vorrangig gelten aber die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das jeweilige Einzelgeschäft und etwaige Folgeverträge. Wir sind berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit uneingeschränkt abzuändern. Solche Änderungen werden dem Besteller schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich per Einschreiben gegen Rückschein Widerspruch erhebt. Auf diese Folgen werden wir gesondert hinweisen. Der Käufer muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung an uns absenden. Daneben gelten etwaige abweichende Bestimmungen in unserer Auftragsbestätigung, soweit diese im Rahmen der Vertragsfreiheit nach deutschem Recht zulässig sind.

Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

(2) Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.

(3) Vereinbarungen, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffenheitsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.

(4) Weitere Vereinbarungen oder mündliche Zusagen, insbesondere über vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstigen Zusicherungen, sind vom Unternehmer nicht abgegeben worden. Die für den Unternehmer auftretenden Personen sind nicht befugt mündliche Änderungen des vorformulierten Vertragstextes vorzunehmen, mündliche Zusatzabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

  1. Vertragsabschluss

 Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande.

 

  1. Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

(2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3) Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.

(4) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

 

  1. Liefermenge, Lieferfrist

(1) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.

Technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Farben, Mustern usw. bleiben vorbehalten, solange diese für den Besteller zumutbar sind, also insbesondere wenn es sich um werterhaltende oder wertverbessernde Änderungen und/oder Abweichungen handelt. Dies gilt für Nachlieferungen entsprechend.

(2) Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig und selbstständig abrechenbar, soweit die Interessen des Bestellers gewahrt sind, insbesondere der Lieferumfang nicht abgeändert wird und der Besteller unter der Berücksichtigung der Art des Leistungsgegenstands und seiner typischen Verwendung eine Lieferung in Teilen in zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.

(3) Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

(4) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

Die Lieferfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand spätestens am 15. Kalendertag nach dem Liefertermin abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(5) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

(6) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

(7) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

(8) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

(9) Haben die Vertragsparteien die Abholung der Ware durch den Besteller vereinbart und wird der Leistungsgegenstand nicht zu dem vereinbarten Termin vom Besteller abgeholt, wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verschoben oder holt der Besteller die Ware oder den Leistungsgegenstand nach Mitteilung der Bereitstellung einschließlich einer Mahnung nicht ab, so werden dem Besteller, beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Termins der Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Erhalt der Mahnung, die durch die Lagerung und Finanzierung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % v. H. des entsprechenden Nettobetrags für jeden angefangenen Monat der verzögerten Abnahme höchstens jedoch insgesamt 10 % berechnet, sofern der Besteller nicht niedrigere Kosten nachweist. Dem Unternehmer bleibt vorbehalten einen höheren Schaden geltend zu machen.

Im Übrigen ist der Unternehmer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessen verlängerten Frist in einem anderen Liefergegenstand zu beliefern.

Bei Veränderung von Zusatz- und Nachaufträgen, die zu einer Lieferverzögerung des Liefergegenstandes führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.

(10) Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 4 abzunehmen.

(11) Der Besteller ist verpflichtet auf Verlangen des Unternehmers innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen Lieferverzugs vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

 

  1. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

(3) Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

(4) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Unternehmer nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.

(5) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(6) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

(7) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

(8) Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist- soweit zulässig- auf den Wert des Produktes beschränkt.

 

  1. Pflichtverletzungen

(1) Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.

(2) Der Unternehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller- soweit erkennbar- unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

 

  1. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig.

Der Besteller kann schuldbefreiend nur an den Unternehmer direkt leisten.

(2) Eventuell vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher bei Vertragsabschluss schwebender oder teilweiser nicht erfüllter Verträge zwischen dem Besteller und dem Unternehmer.

(3) Im Verzugsfalle ist der Unternehmer berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten. Im Verzugsfalle werden sämtliche weitere Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Besteller sofort fällig. Trotz etwaiger Fälligkeits- oder Stundungsabreden.

(4) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

(5) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

(6) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

(7) Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertrag die Energiekosten/ oder Kosten für Pro- bzw. Vormaterial und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe ist der Unternehmer berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich dadurch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes erhöht haben. Abgezogen werden jedoch Kostenminderungen, die sich im gleichen Zeitraum bei dem in Satz 1 genannten Faktoren ergeben haben. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Unternehmer verpflichtet, die Kostensteigerungen und/-minderungen der Art und Höhe nach darzulegen. Für den Fall, dass die Preissteigerungen 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum.

(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das

(Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt Veräußerung die Forderungen gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.

Hat der Besteller die Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt diese Abtretung ausdrücklich an.

(3) Der enthaltenen Vertragsbestimmungen des Drittschuldners, mit dem Besteller eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Drittschuldner die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist dies dem Unternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall wird der Unternehmer hiermit unwiderruflich ermächtigt, die ihm zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zugunsten des Unternehmers.

(4) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(5) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

(6) Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.

 

  1. Werkzeuge, Formenrechtsregelung

(1) Für Formen und Werkzeuge, welche zur Erledigung von Stanz- und Ziehteilen etc. von uns oder Dritten angefertigt werden, wird dem Besteller ein Werkzeugkostenanteil berechnet. Dieser ist zur Hälfte sofort, der Rest nach Vorlage der Ausfallmuster rein netto zu begleichen. Änderungen vor Fertigstellung des Werkzeuges berechtigen uns, die Erstattung des bis dahin aufgewandten Werkzeugkostenanteils zu fordern. Wird vom Besteller innerhalb von sechs Monaten kein Auftrag auf Stanz- und Ziehteile etc. entsprechend dem Auftrag erteilt, sind wird berechtig, die Differenz zu den vollen Werkzeugkosten zu berechnen. Kosten für Prüfrichtungen, Leeren, Vorrichtungen etc. sind weder in den Werkzeugkosten noch in den Stückpreisen enthalten. Sie sind vom Besteller frei beizustellen. Sie bleiben sein Eigentum.

(2) Änderungen und Reparaturen von Werkzeugen trägt der Besteller. Sie werden nicht zurück vergütet. Die Wartung der Werkzeuge mit herkömmlichen Schmier- und Pflegemitteln obliegt uns zu unseren Lasten. Die Kosten für Ersatz von Werkzeugen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für Verschleiß entsprechend der verwendeten Materialien, sowie bei Fällen höherer Gewalt.

(3) Da durch den Werkzeugkostenanteil unsere Aufwendungen für die Konstruktion, den Bau, das Einfahren, die Pflege des Werkzeuges etc. nicht gedeckt werden, bleiben die Werkzeuge unser Eigentum. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.

(4) Die Werkzeuge werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Wenn der Besteller Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, können wir die Werkzeuge anderweitig verwenden.

(5) Können wir, gleich aus welchem Grund, die vorgesehene Lieferfrist und eine vom Besteller gestellt und ihm zumutbare Nachfrist nicht einhalten, geben wir auf Wunsch des Bestellers die Werkzeuge zur Ersatzvornahme unentgeltlich heraus. Die Instandhaltungspflicht geht in diesem Falle auf den Besteller über. Bei der Abgabe der Formen werden zwei plombierte Muster/Sätze der letzten Formgebung mitgeliefert. Der Besteller hat ein Exemplar mit Bestätigungsvermerk zurückzugeben. Bei Rückgabe der Form wir in gleicher Weise verfahren.

(6) Der Besteller hat bei Abschluss eines Liefervertrages mit einem Ersatzlieferer unser Interesse, nach Beendigung des Lieferhemmnisses weiterzuliefern, angemessen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck teilen wir dem Besteller bei Herausgabe der Werkzeuge die voraussichtliche Dauer des Lieferhemmnisses und den Termin unserer voraussichtlichen Lieferbereitschaft mit. Die Überlassung nach Abs. 5 erfolgt unverzüglich und unabhängig von noch zu treffenden Vereinbarungen, um Produktionsrügen beim Besteller zu vermeiden.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Unternehmens.

(2) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist der Gerichtstand der Sitz des Unternehmens. Dieser Gerichtstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.

 

  1. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

 

(Stand Dezember 2025)